Absatz eins,Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
- Ziffer einszur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, und des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
- Ziffer 2zur Herstellung von Essig,
- Ziffer 3zur Herstellung von Brennwein,
- Ziffer 4vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,
- Ziffer 5vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- Ziffer 6in Form von Aromen zur Aromatisierung von
- Litera aGetränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder
- Litera banderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
- Ziffer 7in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg,
- Ziffer 8vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.