Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß
- Ziffer einsfür dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
- Ziffer 2das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.