Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 01.01.1995 – 16.07.2002 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 108/2002 § 57↗RIS↗

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
    1. Ziffer eins
      einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß Paragraph 31, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,
    3. Ziffer 3
      einem Letztverbraucher, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.