Absatz eins,Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
- Ziffer einseinem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß Paragraph 31, Absatz 4,,
- Ziffer 2einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,
- Ziffer 3einem Letztverbraucher, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.