Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 108/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Alkoholsteuergesetzes und des Genossenschaftsrevisionsgesetzes und Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB
Bundesgesetz, mit dem das Postsparkassengesetz 1969, das Alkoholsteuergesetz und das Genossenschaftsrevisionsgesetz geändert wird und zur Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 1 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.01.1995 – 16.07.2002 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 108/2002 § 57↗RIS↗
in Kraft 17.07.2002 – 30.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 108/2002 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 57↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Verkehrsbeschränkungen
§ 57.
(1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
1. einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,
2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,
3. einem Letztverbraucher, durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.
(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.