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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 6↗RIS↗

Steuervergütung in besonderen Fällen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und

anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, oder von Pralinen oder

anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      die Art des Betriebes,
    4. Ziffer 4
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
  2. Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
    4. Ziffer 4
      eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
    5. Ziffer 5
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.