Absatz eins,Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Steuervergütung in besonderen Fällen
Paragraph 6,
anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, oder von Pralinen oder
anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.
- Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- Ziffer 2den Standort des Betriebes,
- Ziffer 3die Art des Betriebes,
- Ziffer 4alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
- Ziffer 5die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
- Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
- Ziffer einsAufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
- Ziffer 2ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
- Ziffer 3Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
- Ziffer 4eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
- Ziffer 5die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.