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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 61↗RIS↗

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  2. Absatz 2,In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
    2. Ziffer 2
      der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
    3. Ziffer 3
      der Rauminhalt des Helmes,
    4. Ziffer 4
      alle Sondereinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      der Aufbewahrungsort
    des einfachen Brenngeräts anzugeben.
  3. Absatz 3,Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
  5. Absatz 5,Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Absatz eins, gilt sinngemäß.