Absatz eins,Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Paragraph 61,
- Absatz 2,In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
- Ziffer einsder Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
- Ziffer 2der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
- Ziffer 3der Rauminhalt des Helmes,
- Ziffer 4alle Sondereinrichtungen und
- Ziffer 5der Aufbewahrungsort
des einfachen Brenngeräts anzugeben. - Absatz 3,Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
- Absatz 4,Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
- Absatz 5,Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Absatz eins, gilt sinngemäß.