(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sinngemäß.Absatz eins bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (Paragraph 40, Absatz eins,), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 5,), Versandhändler (Paragraph 52, Absatz eins,), Bezieher und Inhaber oder Verwender (Paragraph 49, Absatz eins und 2) sinngemäß.