Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
im Verwendungsbetrieb verwendet und
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.Absatz eins, gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.
(3)Absatz 3,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sinngemäß.Absatz eins bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (Paragraph 40, Absatz eins,), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 5,), Versandhändler (Paragraph 52, Absatz eins,), Bezieher und Inhaber oder Verwender (Paragraph 49, Absatz eins und 2) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053399
alte Dokumentnummer
N3199423577L