Rechtstracker.at

§ 71 AlkStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 7131.12.200931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 7101.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 7101.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 151/2009

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
    2. Ziffer 2
      im Verwendungsbetrieb verwendet und
    3. Ziffer 3
      aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (Paragraph 40, Absatz eins,), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 5,), Versandhändler (Paragraph 52, Absatz eins,), Bezieher und Inhaber oder Verwender (Paragraph 49, Absatz eins und 2) sowie Lieferer (Paragraph 53, Absatz 2,) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055422

Alte Dokumentnummer

N3199657296J