(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger (Paragraph 40, Absatz eins,), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (Paragraph 41, Absatz eins,) sowie Beauftragte (Paragraph 52, Absatz 5,), Versandhändler (Paragraph 52, Absatz eins,), Bezieher und Inhaber oder Verwender (Paragraph 49, Absatz eins und 2) sowie Lieferer (Paragraph 53, Absatz 2,) sinngemäß.