Absatz eins,Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78neu
Paragraph 78,
- Absatz 2,Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
- Ziffer einsin welchen Behältern sich die Waren befinden,
- Ziffer 2der Tag, an dem
- Litera amit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
- Litera büber die Stoffe verfügt wird,
- Ziffer 3die Art der Verfügung über die Stoffe,
- Ziffer 4wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
- Absatz 3,Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 4,Die Anzeige hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
- Ziffer 2den Tag der Veräußerung,
- Ziffer 3die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
- Absatz 5,Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.
- Absatz 6,Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
- Ziffer einsder Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
- Ziffer 2der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
- Ziffer 3der Zweck des Wegbringens,
- Ziffer 4Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
ersichtlich sind. Paragraph 71, Absatz 3, gilt sinngemäß.