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BGBl. I Nr. 161/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 110 § 0↗RIS↗
§ 78geändertAbs 2 Z 1; Abs 5
in Kraft 01.01.1995 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 78↗RIS↗
in Kraft 31.12.2005 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 161/2005 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 78↗RIS↗
§ 78.
(1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
1. in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,
2. der Tag, an dem
… 8 unveränderte Absätze
a) mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
b) über die Stoffe verfügt wird,
3. die Art der Verfügung über die Stoffe,
4. wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
2. den Tag der Veräußerung,
3. die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort wenn das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird in Verlust geraten ist.
(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
… 5 unveränderte Absätze
1. der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
2. der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
3. der Zweck des Wegbringens,
4. Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.