Absatz eins,Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung, ausgenommen solcher mit einem Inhalt von nicht mehr als zwei Raumliter, herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85neu
Paragraph 85,
- Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
- Ziffer 2die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
- Ziffer 3in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
- Absatz 4,Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.