Absatz eins,Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
BGBl. Nr. 704/1994
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Verbringen zu privaten Zwecken
Paragraph 29,
- Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 27, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
- Ziffer 2der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
- Ziffer 3Unterlagen über die Tabakwaren;
- Ziffer 4die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
- Absatz 3,Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt.
- Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Tabaksteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.