(2)Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden sind. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera a, wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3,) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden sind. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.