Absatz 2,Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
BGBl. Nr. 173/1995
173. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995
Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19, (1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in österreichischer Währung anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).