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BGBl. Nr. 352/1995

kundgemacht 19.05.1995 RIS↗Parlament↗
352. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (Meldegesetznovelle 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 352/1995× zu MeldeG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 27 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 bis Abs 5
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.06.1995) · idF BGBl. Nr. 549/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 352/1995 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.06.1995 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 352/1995 · danach: BGBl. I Nr. 28/2001 § 3↗RIS↗
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3.
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.
(3) Für die Anmeldung sind die ausgefüllten Meldezettel (Abs. 2) und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so ist
1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
2. die erfolgte Abmeldung oder
3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.
(3) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen. Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung des Anmeldevermerkes auf sämtlichen Meldezetteln zu bestätigen. Zwei dieser Meldezettel sind für den Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung bestimmt.
(5) Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind. daß für die Anmeldung nur ein Meldezettel erforderlich ist. Diesfalls sind die für den Meldepflichtigen bestimmten beiden Meldezettel von der Meldebehörde auszufertigen; sie haben die Meldedaten zu enthalten und den Anmeldevermerk aufzuweisen.