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BGBl. I Nr. 28/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
28. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Volkszählungsgesetzes 1980 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 621 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.06.1995 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 352/1995 · danach: BGBl. I Nr. 28/2001 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.03.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 · danach: BGBl. I Nr. 10/2004 § 3↗RIS↗
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3.
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.
(3) Für die Anmeldung sind die ausgefüllten der entsprechend ausgefüllte Meldezettel (Abs. 2) und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5 5a) des Unterkunftnehmers - ausgenommen die Melderegisterzahl - hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so ist Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
2. die erfolgte Abmeldung oder
3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung des Anmeldevermerkes auf sämtlichen Meldezetteln zu bestätigen. Zwei dieser Meldezettel sind für den Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung bestimmt. Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder - auf Verlangen des Meldepflichtigen - auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß für die Anmeldung nur ein Meldezettel erforderlich ist. Diesfalls sind die für den Meldepflichtigen bestimmten beiden Meldezettel von der Meldebehörde auszufertigen; sie haben die Meldedaten zu enthalten und den Anmeldevermerk aufzuweisen. (Anm.: aufgehoben durch § 23 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 28/2001)