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BGBl. Nr. 352/1995

kundgemacht 19.05.1995 RIS↗Parlament↗
352. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (Meldegesetznovelle 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 352/1995× zu MeldeG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 27 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3; Abs 4
in Kraft 01.03.1992 – 31.05.1995 · idF BGBl. Nr. 9/1992 · danach: BGBl. Nr. 352/1995 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.06.1995 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 352/1995 · danach: BGBl. I Nr. 28/2001 § 4↗RIS↗
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4.
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
(3) Die Für die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der sind die beiden dem Meldepflichtigen bei als Nachweis der Anmeldung ausgefolgten dienenden Meldezettel erforderlich, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben angegeben ist.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk) und dem Meldepflichtigen einen Meldezettel sogleich wieder auszufolgen. Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung des Abmeldevermerkes auf den beiden Meldezetteln zu bestätigen. Einer dieser Meldezettel ist für den Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung bestimmt. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Abs. 1) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.