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BGBl. I Nr. 28/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗Parlament↗
28. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Volkszählungsgesetzes 1980 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 621 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 bis Abs 4
in Kraft 01.06.1995 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 352/1995 · danach: BGBl. I Nr. 28/2001 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.03.2002 – 11.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 · danach: BGBl. I Nr. 16/2013 § 4↗RIS↗
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4.
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
(3) Für die Abmeldung sind die beiden dem Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung dienenden Meldezettel erforderlich, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft angegeben jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung des Abmeldevermerkes auf den beiden Meldezetteln zu bestätigen. Einer dieser Meldezettel ist für den Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung bestimmt. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Abs. 1) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.