Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 431/1995

kundgemacht 30.06.1995 RIS↗
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1995× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.07.1995 – 11.08.2008 · idF BGBl. Nr. 431/1995 · danach: BGBl. I Nr. 120/2008 § 12↗RIS↗

Nichtraucherschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Rauchverbot gilt in Räumen für
    1. Ziffer eins
      Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungszwecke und
    3. Ziffer 3
      schulsportliche Betätigung.
  2. Absatz 2,In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.