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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 369 § 0↗RIS↗
Art. 4geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 6
in Kraft 05.03.1983 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 137/1983 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 43/1995 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 137/1983, zu § 65, BGBl. Nr. 333/1979)
(1) (Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) ... Beamten, die ... Beamten, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge
maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es
für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus
... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) (Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Abs. 1 ist auch Abs. 1 ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem
30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
(3) (Anm.: Zu § 98 BDG 1979, aufgehoben durch BGBl. Nr. 333) Die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen auf Grund von Vorschlägen des (der) zuständigen Zentralausschusses (Zentralausschüsse) vom Leiter der Zentralstelle bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission gelten als vom Zentralausschuß (von den Zentralausschüssen 43/1995) für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
(4) (Anm.: Zu § 112 BDG 1979, aufgehoben durch BGBl. Nr. 333 43/1995) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von der Dienstbehörde verfügte Suspendierung gilt als vorläufige Suspendierung. Von der Dienstbehörde verfügte Suspendierungen und Bezugskürzungen, über die die Disziplinarkommission auf Grund einer Berufung des Beamten bereits entschieden hat, gelten als Suspendierungen und Bezugskürzungen im Sinne des § 112 Abs. 3 und 4.
(5) (Anm.: Zu § 112 BDG 1979, aufgehoben durch BGBl. Nr. 333 43/1995) Bezugskürzungen, die anläßlich von Suspendierungen durch die Dienstbehörde verfügt worden sind, treten jedenfalls mit Ablauf des Tages außer Kraft, der dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung unmittelbar vorangeht. In diesem Fall hat die Disziplinarkommission, wenn das Verfahren jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, diese, mit Wirkung vom Tag des Außerkrafttretens der Bezugskürzung über die Bezugskürzung neuerlich zu entscheiden.
(6) (Anm.: Zu § 154 BDG 1979, aufgehoben durch BGBl. Nr. 333 43/1995) Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes ist bei Beamten, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung als Universitäts(Hochschul)assistent in einem Bundesdienstverhältnis befinden, auch auf die Zeiten anzuwenden, die vor diesem Tag des Inkrafttretens liegen.
Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 281/1980 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Paragraph 15, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)

Ein Beamter, der dem im Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides wirksam.

Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 389/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Paragraph 88, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)

Die im Paragraph 88, BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Wurde jedoch bereits ein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen, so ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen vorzugehen.

Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, zu Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet wurden, ist die Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.