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BGBl. Nr. 519/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 21 § 0↗RIS↗
§ 236geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.1995 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 236↗RIS↗
in Kraft 01.10.1995 – 30.04.2022 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 236↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zwischenantrag auf Feststellung.
§. 236.
(1) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
(2) Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.
(3) Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 79 bis 86a EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.
Anmerkung
Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393 Abs. 3).
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Präjudizialität, Vorfrage, Urteil, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896