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BGBl. Nr. 519/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 29761 § 0↗RIS↗
§ 257geändertÜberschrift; Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 257↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 257↗RIS↗
§. 257. Nachpfändung
§. 257.
(1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§. 253 Absatz 2) zu bezeichnen.
(2) Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wird, ist solchenfalls gleichzeitig mit der im §. 253 letzter Absatz, erwähnten Mittheilung dem Verpflichteten zuzustellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Schlagworte Anmerkung
Nachpfändung ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995