BGBl. Nr. 519/1995
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1
§. 26.
(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Execution erheischt Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nöthig nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmerthüren und verschlossene Behältnisse dürfen sie zum Zwecke der Execution eröffnen lassen. Falls jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend wäre, sind den vorerwähnten Executionshandlungen zwei vertrauenswürdige, großjährige Personen als Zeugen beizuziehen. selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen.
(2) Die Vollstreckungsorgane können behufs Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes die Unterstützung der Sicherheitsorgane und erforderlichenfalls auch der Gendarmerie unmittelbar nachsuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.
(3) Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.