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BGBl. Nr. 519/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 29761 § 0↗RIS↗
§ 276geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 276↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 276↗RIS↗
§. 276. Durchführung der Versteigerung
(1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten § 276.
(21) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses versteigert.
(32) Ein Vadium haben Bei der Versteigerung sind die Bieter nicht zu erlegen Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.
Schlagworte
(3) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
Schätzwert
(4) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.