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BGBl. Nr. 519/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 29761 § 0↗RIS↗
§ 68geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.1996 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 68↗RIS↗
Beschwerden über die Art des Executionsvollzuges. Vollzugsbeschwerde
§. 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.
Wer sich durch einen Vorgang des Executionsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgane bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Executionshandlung für beschwert erachtet, kann von dem mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, von dem Executionscommissär oder von dem Vorsteher des Executionsgerichtes, wenn aber das Vollstreckungsorgan, dessen Verhalten zur Beschwerdeführung Anlass gibt, von einem anderen Gerichte beauftragt wurde, auch von letzterem dawider Abhilfe verlangen.