BGBl. Nr. 522/1995
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3 (neu)
Einreihung in Entlohnungsschemas das Entlohnungsschema I L
§ 39.
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Vertragslehrer, Im Dienstvertrag ist die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden Anzahl der Werteinheiten (§ 38 Abs. 3Stunden), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
§ 39geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Einreihung in das Entlohnungsschema I L Entlohnungsschemas
§ 39.
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist Vertragslehrer, die Anzahl der Werteinheiten nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Stunden§ 38 Abs. 3), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.