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BGBl. Nr. 593/1995

kundgemacht 31.08.1995 RIS↗
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 593/1995× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 22↗RIS↗

Amtshilfe

Paragraph 22, (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.