die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
BGBl. Nr. 593/1995
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
ABSCHNITT römisch sieben
Strafbestimmungen
Paragraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Paragraph 6, zuwiderhandelt;
- Ziffer 3Beförderungen gemäß Paragraph 7, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
- Ziffer 4Paragraph 11, zuwiderhandelt;
- Ziffer 5die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- Ziffer 6andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- Ziffer 7Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.
- Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.