Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 17/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1998× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 218 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1 Z 3, Z 6, Z 7, Z 8 (neu), Z 9 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.09.1995 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 17/1998 § 23↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 23↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. § 6 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß § §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
4. § 11 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
7. Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.;
8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
9. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.