BGBl. Nr. 593/1995
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Vollziehung
Paragraph 27, Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.