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BGBl. Nr. 593/1995

kundgemacht 31.08.1995 RIS↗
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 593/1995× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 4↗RIS↗

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, GewO 1994;
    3. Ziffer 3
      für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
    4. Ziffer 4
      für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
    5. Ziffer 5
      für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
      1. Litera a
        in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
      2. Litera b
        in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
  2. Absatz 2,Eine Konzession nach Paragraph 2, ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.