Absatz eins,Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
- Ziffer einsfür die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
- Ziffer 2für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, GewO 1994;
- Ziffer 3für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
- Ziffer 4für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
- Ziffer 5für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
- Litera ain Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
- Litera bin Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.