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BGBl. I Nr. 106/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2001× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 120 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 4↗RIS↗
in Kraft 11.08.2001 – 16.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 106/2001 · danach: BGBl. I Nr. 23/2006 § 4↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4.
(1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;
3. für den Werkverkehr (§ 10);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast 600 wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
Schlagworte
Zustreifen, Versandbahnhof