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BGBl. Nr. 593/1995

kundgemacht 31.08.1995 RIS↗
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 593/1995× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.09.1995 – 09.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 § 6↗RIS↗

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

Paragraph 6, (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie die gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Maße und Beschriftung,
  2. Ziffer 2
    Farbe,
  3. Ziffer 3
    Ausgabe,
  4. Ziffer 4
    Rückgabe,
  5. Ziffer 5
    Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und
  6. Ziffer 6
    Anbringung
der Tafeln.
  1. Absatz 2,In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 6, mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (Paragraph 2, Absatz 3,) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
  3. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
  4. Absatz 5,Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.
§ 6neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1995) · idF BGBl. Nr. 593/1995 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 17/1998 § 6↗RIS↗

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

Paragraph 6, (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (Paragraph 2, Absatz 2,) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

  1. Absatz 2,In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 6, mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (Paragraph 2, Absatz 3,) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
  3. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
  4. Absatz 5,Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.