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BGBl. I Nr. 17/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1998× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 218 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1, Z 1 bis Z 6 (neu), Schlussteil (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1995) · idF BGBl. Nr. 593/1995 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 17/1998 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.09.1995 – 09.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 § 6↗RIS↗
Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 6.
(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben. Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Maße und Beschriftung,
2. Farbe,
3. Ausgabe,
4. Rückgabe,
5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und
6. Anbringung
der Tafeln.
(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 6 mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 2 Abs. 3) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.
§ 6geändertAbs 5
in Kraft 01.09.1995 – 09.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 § 6↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 6↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 6.
(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
1. Maße und Beschriftung,
2. Farbe,
3. Ausgabe,
4. Rückgabe,
5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und
6. Anbringung
der Tafeln.
(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 6 mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 2 Abs. 3) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Wissenschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.