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BGBl. Nr. 830/1995

kundgemacht 21.10.1995 RIS↗Parlament↗
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 830/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1996 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 830/1995 · danach: BGBl. I Nr. 12/1998 § 10↗RIS↗

Geschäfts- und Lieferbedingungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
    1. Ziffer eins
      die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
    2. Ziffer 2
      die Art der Lieferung;
    3. Ziffer 3
      die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse.
  2. Absatz 2,Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.
  3. Absatz 3,Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.