BGBl. I Nr. 12/1998
12. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Z 5, Z 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 10.
(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
2. die Art der Lieferung;
3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse.;
6. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.
(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.
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