BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 3
… 10 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6.
(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
2. berufliche und soziale Maßnahmen;
3. Heilfürsorge;
4. Orthopädische Versorgung.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:
1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
2. Sterbegeld;
3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder Witwenbeihilfe einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach gemäß § 25 29 des Tabakmonopolgesetzes 1968 1996, BGBl. Nr. 38 830/1995, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Anmerkung
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