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BGBl. I Nr. 90/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 11 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1996 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 830/1995 · danach: BGBl. I Nr. 90/2005 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 90/2005 § 6↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6.
(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
2. berufliche und soziale Maßnahmen;
3. Heilfürsorge;
4. Orthopädische Versorgung.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:
1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
2. Sterbegeld;
3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Kleiderpauschale, Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe