BGBl. Nr. 895/1995
895. Bundesgesetz: Antimißbrauchsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (Antimißbrauchsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27aneu
Datenübermittlung
Paragraph 27 a, (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26, 27 und 28 a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Übermittlung von Daten durch die Arbeitsinspektorate an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Wahrnehmung der diesen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist zulässig.