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BGBl. Nr. 895/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗Parlament↗
895. Bundesgesetz: Antimißbrauchsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (Antimißbrauchsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 895/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 116 § 0↗RIS↗
§ 27aneu
in Kraft 01.01.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 895/1995 · danach: BGBl. I Nr. 78/1997 § 27a↗RIS↗

Datenübermittlung

Paragraph 27 a, (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26, 27 und 28 a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten durch die Arbeitsinspektorate an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Wahrnehmung der diesen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist zulässig.