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BGBl. I Nr. 78/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1211 § 0↗RIS↗
§ 27ageändertAbs 2
in Kraft 01.01.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 895/1995 · danach: BGBl. I Nr. 78/1997 § 27a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 78/1997 · danach: BGBl. I Nr. 68/2002 § 27a↗RIS↗
Datenübermittlung
§ 27a.
(1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung von Daten durch die Arbeitsinspektorate an die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der diesen in nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist zulässig notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.