BGBl. Nr. 112/1996
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
ABSCHNITT römisch vier
Übergangsbestimmungen
Bestehende Berechtigungen
Paragraph 19, (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
- Absatz 2,Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.