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BGBl. Nr. 112/1996

kundgemacht 07.03.1996 RIS↗
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1996× zu GelverkG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 08.03.1996 – 16.02.2006 · idF BGBl. Nr. 112/1996 · danach: BGBl. I Nr. 24/2006 § 2↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.