Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu anzulegen sind.
BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Wählerverzeichnisse
Paragraph 11,
- Absatz 2,Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handhabung der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepaßt werden.
- Absatz 3,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
- Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa-Wählerevidenz anzulegen.
- Absatz 5,Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.