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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 162/1998 § 14↗RIS↗

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
  2. Absatz 2,Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.