Absatz eins,Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
Paragraph 7,
- Absatz 2,Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
- Absatz 3,Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.