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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 74neu
in Kraft 15.03.1996 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 74↗RIS↗

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 70, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).