Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 70, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
Paragraph 74,
- Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
- Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen;
- Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen;
- Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).