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BGBl. Nr. 118/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗
118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1996× zu EuWEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 8↗RIS↗

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2,Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.