Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 129/1996

kundgemacht 19.03.1996 RIS↗
129. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Schuhkennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1996× zu Schuhkennzeichnungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schuhkennzeichnungsverordnung 1 § 0↗RIS↗
§ 7geändertBezeichnung, Text (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 23.03.1996) · idF BGBl. Nr. 587/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 129/1996 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 23.03.1996 · idF BGBl. Nr. 129/1996 § 7↗RIS↗
§ 7. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.