BGBl. Nr. 129/1996
129. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Schuhkennzeichnungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertBezeichnung, Text (neu)
Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.